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Barrierefreiheitsgesetz: Was gilt für Ihre Website?

Seit 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Bei Verstößen drohen Strafen bis 80.000 Euro. Dieser Artikel erklärt, was das BaFG für Ihre Website bedeutet und ob Ihr Unternehmen betroffen ist.

Hinweis: Die folgenden Informationen dienen der Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die rechtliche Bewertung Ihrer konkreten Situation empfehlen wir die Konsultation eines spezialisierten Rechtsberaters.

Was regelt das BaFG?

Das Barrierefreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 76/2023) setzt eine EU-Richtlinie in österreichisches Recht um: den European Accessibility Act (Richtlinie 2019/882). Ziel ist, dass Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen nutzbar sind, auch für die rund 1,4 Millionen Menschen mit Behinderungen in Österreich.

Für Unternehmen mit digitalen Angeboten heißt das konkret: Wer über seine Website Dienstleistungen an Endverbraucher verkauft, muss diese barrierefrei gestalten. Erfasst sind unter anderem:

  • Webshops und Online-Bestellsysteme
  • Buchungs- und Ticketingsysteme (Hotels, Veranstaltungen, Reisen)
  • Online-Banking und Finanzdienstleistungen
  • Telekommunikationsdienste
  • E-Books und digitale Medien

Rein informative Firmenwebsites ohne Bestell- oder Buchungsfunktion sind vom BaFG nicht direkt erfasst. Trotzdem kann Barrierefreiheit auch dort sinnvoll sein: Sie verbessert die Benutzerfreundlichkeit für alle Besucher und wird von Suchmaschinen positiv bewertet.

Für den öffentlichen Sektor gelten seit 2019 eigene Regelungen nach dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG). Das BaFG richtet sich an die Privatwirtschaft.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Das Gesetz gilt für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen auf dem österreichischen Markt anbieten. Es gibt eine Ausnahme: Kleinstunternehmen sind befreit. Als Kleinstunternehmen gilt laut EU-Definition, wer alle drei Kriterien gleichzeitig erfüllt:

  • Weniger als 10 Beschäftigte
  • Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro
  • Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro

(§ 6 BaFG iVm Empfehlung 2003/361/EG)

Sobald Ihr Unternehmen auch nur eines dieser Kriterien überschreitet und digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbietet, greift das BaFG. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Pflicht besteht automatisch.

Ein Beispiel: Ein Webshop-Betreiber mit 15 Mitarbeitern und 3 Millionen Euro Jahresumsatz fällt unter das BaFG. Eine Tischlerei mit eigener Website, aber ohne Online-Bestellmöglichkeit, ist nicht betroffen.

Weitere Informationen zu den Schwellenwerten finden Sie bei der WKO.

Welche Anforderungen gelten für Websites?

Der technische Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549. Für Webinhalte verweist sie auf die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) in Level AA. Das ist ein internationaler Standard mit konkreten, messbaren Kriterien.

Was das in der Praxis bedeutet:

  • Farbkontraste: Text muss sich deutlich vom Hintergrund abheben (Kontrastverhältnis mindestens 4,5:1 für normalen Text).
  • Alternativtexte: Jedes Bild braucht eine Beschreibung, die Screenreader vorlesen können.
  • Formulare: Eingabefelder brauchen eindeutige Beschriftungen. Fehlermeldungen müssen erklären, was falsch ist und wie man es korrigiert.
  • Tastaturbedienung: Alle Funktionen müssen ohne Maus erreichbar sein. Viele Menschen mit motorischen Einschränkungen navigieren ausschließlich per Tastatur.
  • Überschriften: Eine logische Hierarchie (H1, H2, H3) hilft Screenreadern, die Seitenstruktur zu erfassen.
  • Responsive Design: Inhalte müssen auf Smartphone, Tablet und Desktop gleichermaßen nutzbar sein.

Das klingt nach viel. Tatsächlich erfüllen viele moderne Websites einen Teil dieser Anforderungen bereits, ohne es zu wissen. Die häufigsten Probleme sind fehlende Alternativtexte bei Bildern, zu schwache Farbkontraste und Formulare ohne korrekte Beschriftung.

Eine ausführliche Erklärung der einzelnen WCAG-Kriterien finden Sie im Artikel WCAG 2.2: Was bedeutet das für Ihre Website? Einen Überblick über alle relevanten Gesetze bietet unsere Seite zur Rechtslage für Websites in Österreich.

Welche Strafen drohen?

Das Sozialministerium ist für die Marktüberwachung zuständig. Die Behörde kann Produkte und Dienstleistungen auf Barrierefreiheit überprüfen und bei Verstößen Verwaltungsstrafen verhängen.

Unternehmensgröße Maximale Strafe
KMU (bis 249 Beschäftigte) bis € 50.000
Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte) bis € 80.000

Die Höhe richtet sich nach Schwere, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes (§§ 16 bis 17 BaFG). Wiederholte Verstöße werden strenger geahndet.

Verbraucher können Barrieren direkt beim Sozialministeriumservice melden. Darüber hinaus können Verbraucherschutzorganisationen Verbandsklagen einbringen. Das bedeutet: Es reicht ein einzelner Hinweis, um ein Verfahren auszulösen.

Wie barrierefrei ist Ihre Website?

Das BaFG gilt seit Juni 2025. Jetzt kostenlos prüfen.

Barrierefreiheits-Check starten

Was können Sie jetzt tun?

Vier Schritte, mit denen Sie starten können:

  1. Betroffenheit klären. Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen die Schwellenwerte überschreitet und ob Ihre Website eine Dienstleistung für Endverbraucher anbietet (Webshop, Buchungssystem, Online-Service).
  2. Status erheben. Lassen Sie Ihre Website auf die wichtigsten Barrierefreiheitskriterien analysieren. So sehen Sie, wo Handlungsbedarf besteht.
  3. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Das BaFG verlangt eine öffentlich zugängliche Erklärung zum Stand der Barrierefreiheit. Was darin stehen muss, beschreibt der Artikel Barrierefreiheitserklärung: Braucht Ihre Website eine?
  4. Mängel priorisiert beheben. Beginnen Sie mit den Barrieren, die den Zugang am stärksten einschränken: fehlende Alternativtexte, nicht bedienbare Formulare, unzureichende Kontraste. Viele dieser Korrekturen sind technisch überschaubar.

Weitere Artikel: Barrierefreiheit

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